(a) Allgemeine Hochschulreife
(gem. § 66 Abs.2 Satz 1 HFG/NRW), fachgebundene Hochschulreife
oder auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung oder fachlich
entsprechende Ausbildung und beruflicher Tätigkeit (§§ 2 und 3
Berufsbildungshochschulzugangsverordnung
NRW) oder
(b) Probestudium für sonstig in
der beruflichen Bildung Qualifizierte (§ 4 Abs. 2
Berufsbildungshochschulzugangsverordnung NRW). In einem
Probestudium studiert man unter der Auflage, innerhalb der
ersten 2 Semester 40 Leistungspunkte zu erbringen
oder
Weitere Informationen über den Zugang
zum Studiengang ohne Allgemeine oder fachgebundene
Hochschulreife erhalten Sie über die Zentrale Studienberatung.